Auf welchen Rechtsgrundlagen können Kontrollen durchgeführt, Auskünfte verlangt und Einsichtnahmen durchgeführt werden?

Rechtsgrundlagen

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Auf welchen Rechtsgrundlagen können Kontrollen durchgeführt, Auskünfte verlangt und Einsichtnahmen durchgeführt werden?

Je nachdem, welche Räumlichkeit von welcher Behörde kontrolliert werden soll, kommen unterschiedliche Rechtsgrundlagen hierfür in Betracht. Aufsichtsbehörden sind im Wege ihrer Befugnisse auch ohne richterlichen Beschluss in verschiedenen Konstellationen berechtigt zu kontrollieren:

Kontrolle von Spielhallen:

Relativ selten wurden bisher „Fun Games“ in Spielhallen entdeckt. Die Betreiber von Spielhallen sind häufig gut geschult und werden engmaschig durch Behörden überprüft. Wird hier dennoch im Einzelfall eine Veranlassung zur Kontrolle gesehen, so kann diese auf Grundlage des § 9 GlüStV i.V.m. der jeweiligen aufsichtsbehördlichen Regelung des jeweiligen Landesausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, bzw. § 29 Abs. 2 GewO vorgenommen werden.

Allgemein erlaubt ist z.B. auf Grundlage des § 29 Abs. 2 GewO das Betreten und Besichtigen von Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeit. Zu den Geschäftsräumen gehören beispielsweise auch Arbeits- und Betriebsräume wie Büroräume, Ausstellungsräume, Lagerräume etc. Vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen sind allerdings Geschäftsräume, die gleichzeitig als Wohnung dienen.

Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch eine Kontrolle außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zulässig. Dies gilt dann auch für gemischt genutzte Wohn- und Geschäftsräume, ohne dass ein richterlicher Beschluss vorliegen muss. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist dann anzunehmen, wenn ohne ein Einschreiten der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der baldige Eintritt eines Schadens an einem wichtigen Rechtsgut von bedeutendem Wert, z.B. an einem Vermögenswert, zu befürchten ist. Um von solch einer dringenden Gefahr ausgehen zu können, müssen sich bereits konkrete Verdachtsmomente verdichtet haben. Dies wird in der Praxis regelmäßig wohl eher nicht der Fall sein. Das Betreten reiner Wohnräume ist nicht von § 9 GlüStV oder § 29 GewO gedeckt.

Kontrolle von Gaststätten (auch Shisha-Bars, soweit hier Getränke und ggfls. zubereitete Speisen angeboten werden):

§ 22 GastG* ermächtigt als spezialrechtliche Vorschrift die zuständige Behörde zum Auskunftsersuchen bzw. zur Nachschau für die Durchführung des Gaststättengesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG stellt es einen Versagungsgrund für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis dar, wenn illegalem Glücksspiel Vorschub geleistet wird. Bei Vorliegen dieses Versagungsgrundes ist von einer persönlichen Unzuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers/der Gaststättenbetreiberin auszugehen. Dasselbe muss auch im Falle des Betriebs einer erlaubnisfreien Gaststätte gelten. Zwar kommt in diesem Fall keine Versagung bzw. Rücknahme der Gaststättenerlaubnis, stattdessen aber die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann eine Nachschau und Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen auf Grundlage des § 22 GastG sowohl in erlaubnispflichtigen, als auch in erlaubnisfreien Gaststätten durchgeführt werden. § 22 GastG lässt stichprobenartige Kontrollen zu, ohne dass konkrete Verdachtsmomente vorausgesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1988, – 1 B 15/88, Rn. 4). Eine vorherige Ankündigung der Kontrolle ist zweckwidrig und daher nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1998 – 1 B 5.98, Ziff. II, 1 a) cc)). Das Betretungsrecht ist auf Geschäfts- und Betriebsräume beschränkt. Diese Einschränkung gilt in gleicher Weise für Grundstücke. Wohnräume sind ebenso vom Betretungsrecht ausgenommen wie Räume mit einer Mischnutzung (Wohn- und Betriebsraum). Adressat der Kontrolle ist grundsätzlich der/die Gewerbetreibende selbst, nicht Angestellte im Betrieb. Letztere sind dementsprechend nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Der/die Gewerbetreibende muss die Betriebsräume zugänglich machen und den Aufbewahrungsort von geschäftlichen Unterlagen zeigen. Er/sie ist zur Duldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet.

Der/die Gewerbetreibende ist berechtigt, Auskünfte zu verweigern, sofern deren Beantwortung die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens in sich bergen würde. Dies ändert aber nichts an der Verpflichtung, Kontrollmaßnahmen zu dulden. Ein Verstoß gegen Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 22 GastG stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 11 GastG dar, die gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

*das Bundesgaststättengesetz ist aus Vereinheitlichungsgründen aufgeführt und gilt auch nach der Föderalismusreform weiter, soweit die jeweiligen Länder keine eigenes Gastgesetz erlassen haben. Ggf. kann eine eigene landesrechtliche Regelung bestehen.

Kontrolle sonstiger Räumlichkeiten:

Andere Räumlichkeiten, die keine Gaststätten sind (z.B. Kulturvereine, Wettvermittlungsstellen, Bordellbetriebe oder sogenannte Hinterzimmer) können bei einem Hinweis auf Glücksspiel im Rahmen der glücksspielrechtlichen Aufsichtsbefugnisse, z.B. des § 9 G GlüStV, kontrolliert werden.

Zur Wahrnehmung der Aufgabe, unerlaubtes Glücksspiel zu unterbinden, kann die jeweils zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV jederzeit Auskunft und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise verlangen, sowie zum Zwecke dieser Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und –grundstücke betreten, in denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird. Z.B. gestattet die spezialrechtliche Ausformung des § 9 GlüStV in Nordrhein-Westfalen, § 20 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, der zuständige Behörde darüber hinaus, Testspiele durchzuführen, die nicht als Maßnahme der Glücksspielaufsicht zu erkennen sind. Ausgeschlossen ist wiederum ein Betretungsrecht in solche Räume, die unter anderem zu Wohnzwecken genutzt werden.

Werden Verstöße festgestellt, so können auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen werden.

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass Kontrollen in den Abendstunden erfolgversprechender sind, als Kontrollen zur Tageszeit. Abends findet sich die einschlägige Klientel ein, um die fraglichen Geräte zu bespielen.

Wie erkennt man illegale „Fun Games“, welche Maßnahmen können ergriffen und welche Beweise können/sollten gesichert werden?